Lärmaktionsplanung
Ziel der Lärmaktionsplanung ist es, die Lärmbelastung zu senken und die Lebensqualität zu erhöhen. Potenziell gesundheitsgefährdende Lärmbelastungen sind zu vermeiden und Belästigungen durch Verkehrslärm zu verringern.
Aufbauend auf den Ergebnissen der Lärmkartierung sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit die Lärmaktionspläne zu erstellen und spätestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Für die Stadt Bernau bei Berlin wird die Lärmaktionsplanung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie aktuell in der nunmehr vierten Stufe fortgeschrieben. Die Unterlagen hierfür werden nachfolgend zur Einsicht bereitgestellt.
Lärmkartierung „Straße"
Durch das Landesamt für Umwelt erfolgte bis Mitte 2022 die vierte Runde der Lärmkartierung nach EG-Umgebungslärmrichtlinie beziehungsweise § 47c BImSchG für Straßen mit einer Verkehrsbelegung über 3 Mio. Kfz/Jahr (8000 Kfz/Tag). Auf deren Grundlage sind bis Juli 2024 die entsprechenden Lärmaktionspläne durch die betroffenen Städte und Gemeinden aufzustellen beziehungsweise vorhandene Pläne fortzuschreiben.
Die strategischen Lärmkarten (für den Gesamttag und die Nacht) der meldepflichtigen Hauptverkehrsstraßen sowie der Kurzbericht der Lärmkartierung sind auf der Website des Landesamtes für Umwelt einsehbar.
Lärmkartierung „Schiene"
Das Eisenbahn-Bundesamt ist gemäß § 47e BImSchG nach Vorgaben der Umgebungslärmrichtlinie (2002/49/EG) für die Ausarbeitung von Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken des Bundes sowie die sich daran anschließende Lärmaktionsplanung zuständig.
Alle Notwendigen Informationen sind auf der Website des Eisenbahn-Bundesamtes zeinsehbar sowie die Ergebnisse der Lärmkartierung für den Schienenlärm.
Fragen zur Lärmkartierung richten Sie bitte an das Eisenbahn-Bundesamt per E-Mail an umgebungslaerm@eba.bund.de oder postalisch mit dem Stichwort "Umgebungslärm" an die Zentrale des Eisenbahn-Bundesamtes, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn.
Lärmkartierung „ruhige Gebiete"
Die EG-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG fordert neben der Sanierung hoch belasteter Gebiete auch den vorbeugenden Schutz „ruhiger Gebiete" vor Lärm. In diesem Zusammenhang befasst sich die Lärmaktionsplanung mit der Identifizierung ruhiger Gebiete in der Stadt Bernau bei Berlin. Über die rechtlichen Vorgaben der Lärmaktionsplanung hinaus werden die geltenden Beurteilungskriterien und Grenzwerte für die Schallimmissionen durch Windkraftanlagen dargestellt.
Die Stadt Bernau bei Berlin wird im Frühjahr 2023 mit der Fortschreibung der Lärmaktionsplanung und der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung beginnen. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgen an dieser Stelle fortwährende Informationen zum Verfahren.
Rechtsgrundlagen & Hintergrund
Die Grundlage für die Lärmkartierung und die Aktionsplanung zur Lärmminderung (Lärmaktionsplanung) bildet die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. Sie ist durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 18. Juli 2002 in Kraft getreten.
Die EG-Umgebungslärmrichtlinie wurde anschließend durch das Gesetz zur Umsetzung der EG Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm am 24. Juni 2005 als sechster Teil (§ 47a-f) in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in nationales Recht übernommen.
Die Anforderungen an die Lärmkartierung von Umgebungslärm nach § 47c BImSchG wurden durch die 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung - 34. BImSchV) vom 6. März 2006 (in Kraft getreten am 16. März 2006) konkretisiert.
In § 47d BImSchG ist wiederum die Aufstellung der Aktionspläne näher geregelt. Die Lärmaktionspläne sollen mit geeigneten Maßnahmen aufgestellt werden, um Lärmprobleme und Lärmauswirkungen für Orte in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und in Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern zu regeln.
Während die Aufstellung der Lärmkartierung für den Straßenlärm durch das Landesamt für Umwelt und für den Schienenlärm durch das Eisenbahnbundesamt erfolgen, sind in Brandenburg die betroffenen Kommunen für die Aufstellung der Lärmaktionspläne jeweils selbst verantwortlich.
Weitere Informationen sind auf der Website des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz zu entnehmen.