9.1 Mitteilungen des Bürgermeisters einschließlich Beantwortung der Stadtverordnetenanfragen und Aussprache
Anfragen des Hr. Neue per E-Mail vom 16.12.16 und 18.12.16
Herr Neue bat um Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen zur Stadtverordneten-Sitzung am 26.01.17.
Frage 1:
Wie oft findet eine ordnungsbehördliche Begehung der Straßen und Plätze in Bernau statt? Wenn diese jährlich stattfinden, wie ist es möglich, dass in der Rheingoldstraße seit 2 Jahren ein Kieshaufen auf dem Gehweg / öffentlichen Land liegt und in der Siegfriedstraße Maschinenschrott seit 15 Jahren auf öffentlichen Land in den Boden einwächst?
Antwort:
Es gibt seitens der Stadtverwaltung keinen festgelegten Turnus zur Begehung sämtlicher Straßen und Plätze auf dem Gebiet der Stadt Bernau bei Berlin hinsichtlich der Feststellung unerlaubter Sondernutzungen. Eine entsprechende Bearbeitung setzt zunächst die Kenntnis von einem Sachverhalt voraus. Eine solche Kenntnisnahme erfolgt entweder infolge eigener Wahrnehmung durch die Mitarbeiter/-innen der Stadtverwaltung oder aufgrund konkreter Hinweise bzw. Anzeigen.
Die o.g. unerlaubte Sondernutzung in der Siegfriedstr. wird umgehend bearbeitet. Der Kieshaufen in der Rheingoldstr. konnte aufgrund der jetzigen Witterung nicht ausfindig gemacht werden. Hier wäre die Angabe der Hausnr. hilfreich.
Frage2:
Gibt es eine alternative An- und Abfahrtsroute für die Schwerlasttransporte über das GEAB- Gelände weiter zur Albertshofer Chaussee?
Antwort:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den zum Einsatz kommenden Fahrzeugen/Lkw´s nicht um "Schwerlasttransporte", sondern "40-Tonner" handelt. Großraum- und Schwer(last)transporte weichen von den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung ab und verursachen eine übermäßige Straßenbenutzung und bedürfen daher einer Genehmigung nach § 29 Abs. 3 StVO.
Alternative, d.h. andere für diese eingesetzten Lkw´s geeignete Routen (keine Feld- und Waldwege bzw. Flächen nach dem Wald- und Naturschutzgesetz) neben den bestehenden bzw. genutzten Anbindungen des Geländes über die Albertshofer Chaussee und den Schönfelder Weg gibt es aus Sicht der Stadtverwaltung nicht.
Da der Schönfelder Weg als öffentlich gewidmete Straße für alle Fahrzeugbenutzer benutzbar ist, ist eine nachträgliche Beschränkung auf Benutzungsarten, -zwecke oder Benutzerkreise nur nach durchgeführtem Teileinziehungsverfahren möglich. Eine Teileinziehung des Schönfelder Weges scheidet aber wegen seiner Verkehrsbedeutung aus. Es handelt sich um eine Haupterschließungsstraße. Aus Sicht des Straßen- und Wegerechts ist eine Teileinziehung weder möglich, noch vertretbar, noch durchsetzbar. Der Straßenaufbau ist geeignet, den Verkehr aufzunehmen. Aus diesem Grund erging der Beschluss der 19. Sitzung der 6. Stadtverordnetenversammlung am 28.01.2016, wonach der Beschluss 5-336/2010 der 5. Stadtverordnetenversammlung vom 24.06.2010 (Sperrung des Schönfelder Weges für Schwerlasttransporter) aufgehoben wurde.
Frage3: Wie weit ist der Flächenerwerb, bzw. die Klärung des Eigentums des Flurstücks (Wiese) vor der Musikschule gediehen.
Antwort: Davon ausgehend, dass die Musikschule auf dem Grundstück des Landkreis Barnim, Schönfelder Weg 10, Flur 40, Flurstück 203 gemeint ist, wird sich die Anfrage auf das angrenzende Flurstück 204 der Flur 40 (Karte Anlage II) beziehen. Dieses Flurstück befindet sich ebenfalls in Eigentum des Landkreis Barnim. Seitens des Liegenschaftsamtes gab und gibt es keinen Auftrag, entsprechende Verhandlungen mit dem Landkreis Barnim aufzunehmen. Im Zuge einer Grabensanierung auf dem städtischen Flurstück 206, von welcher auch das Flurstück 205 anteilig betroffen war (ebenfalls Eigentum des LK), wurde zwischen der Stadt und dem Landkreis Barnim ein Tauschvertrag mit Wertausgleich beurkundet. Die Beurkundung war am 09.11.2016 und die Eigentumsumschreibung hinsichtlich des Flurstücks 205 auf die Stadt Bernau bei Berlin wird demnächst erfolgen.
Frage 4:
Wie und wann tritt die Stadt der Gefahrensituation im unteren Schönfelder Weg, hervorgerufen durch Parker und Pendler zwischen der Einfahrt zum Heeresbekleidungsamt II bis zur Ampel an der Börnicker Chaussee, mit verkehrsregulierenden Maßnahmen entgegen?
Im Bereich der Musikschule entstehen mehrmals in der Woche Stausituationen und gefährliche Verkehr - Situationen durch parkende Besucher der Schule und jetzt neu auch durch Pendler, die ihre Kfz vor der Ampel an der Börnicker Chaussee Abzweig Schönfelder Weg abstellen. Es begegnen sich große Fahrzeuge mit Anhängern, die keine Rangiermöglichkeiten haben. Es besteht keine Sicht, da die Straße in einem Bogen verläuft. Die Unfallgefahr, besonders für Kinder und Radfahrer wächst mit der zunehmenden Verkehrsverdichtung.
Antwort:
Aus der Kontrolltätigkeit des Ordnungsamtes ist bekannt, dass gegenüber der Musikschule (Schönfelder Weg 10) in Richtung Kreuzung Börnicker Ch. vereinzelt Fahrzeuge bis Schönfelder Weg Höhe Hausnummer 2 parken. Das Parken ist dort nicht eingeschränkt. Fahrzeugführer, die dann in Richtung Börnicker Chaussee fahren, müssen ggf. die Durchfahrt des Gegenverkehrs abwarten bzw.. rücken in die jeweilige Parklücke vor.
Dies ist jedoch keine Gefahr bzw. ein nicht hinzunehmender "Stau", sondern reguläres straßenverkehrsrechtliches Verhalten und Ausdruck der gegenseitigen Rücksichtnahme. Es liegt dort ein Tempolimit von 30 km/h (Zone) vor. Eine Gefahrensituation war zu keiner Zeit zu beobachten. Es liegen keinerlei Beschwerden vor, weder von Lkw -Fahrern noch von Pkw-Fahrern.
Der bogenförmige Verlauf am Ende des Schönfelder Weges zur Ampelkreuzung Börnicker Chaussee hin, hindert weder die Sicht noch stellt er eine Gefahr dar, denn dieser Bogen ist frei einsehbar und die parkenden Fahrzeuge sind "vor dem Bogen" abgestellt bzw. für den in den Schönfelder Weg einfahrenden Verkehr auf der Gegenfahrbahn (linke Fahrbahnseite). Die "rechte Seite", d.h. die von der Börnicker Chaussee kommend in den Schönfelder Weg einbiegende Straßenseite, ist mit einem absoluten Haltverbot ausgeschildert.
Zudem ist ein Parken bis unmittelbar vor die Ampelkreuzung durch die davor befindliche Einfahrt ausgeschlossen.
Eine Gefahr für Kinder und Radfahrer ist nicht zu erkennen. Der Gehweg von der Börnicker Chaussee kommend in Richtung Schule(n) [Musikschule; Grundschule an der Hasenheide] ist auf dieser Seite in beide Richtungen mit dem Verkehrszeichen 239 und dem Zusatzzeichen 1022-10 (Radfahrer frei) gekennzeichnet und wird sowohl von Fußgängern als auch von Radfahrern genutzt.
Auch auf Nachfrage bei der Polizei – als die für den fließenden Verkehr zuständige Behörde – teilte diese mit, dass es zwar zu kleineren Staus (eher Wartezeiten) in Richtung Börnicker Chaussee komme, aber zu keiner Gefahrenlage. Das Warten trage eher zur Verkehrsberuhigung bei.
Frage 5:
Gibt es Einflussmöglichkeiten der Stadt Bernau die vermeidbaren Emissionen an Staub, Schlamm und den Beitrag zur Verschlechterung der Verkehr Situation durch die Schwerlasttransporte, zu mildern oder abzustellen?
Antwort:
Eine übermäßige Verschmutzung des Schönfelder Weges durch die Lkw´s (keine Schwerlasttransporte; s.o.) kann weder aktuell anhand der beigefügten Fotos noch aufgrund eigener Wahrnehmung im Zusammenhang mit der regelmäßigen Straßenreinigung als Dauererscheinung bestätigt werden. Soweit bekannt, trifft die Firma Hoffmann bereits Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Minimierung von Fahrbahnverschmutzungen im Schönfelder Weg: Abfahrrost für die Lkw´s/Reinigungsanlage für Reifen auf dem Gelände, Einsatz einer eigenen Kehrmaschine im Bedarfsfall, womit die Firma Teile des Schönfelder Weges eigenständig reinigt, Einsatz von Wasser mittels einer Sprinkleranlage zur Reduzierung der Staubentwicklung sowie die beabsichtigte Befestigung der Zufahrt. Sollten diese Maßnahmen künftig nicht ausreichend sein und eine übermäßige Verschmutzung der Fahrbahn festgestellt werden, kann seitens der Stadtverwaltung etwa zum Zwecke der Fahrbahnreinigung an die Firma Hoffmann herangetreten und ggf. ein Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Dies wurde bereits in der Vergangenheit erfolgreich praktiziert.
Für Lärm im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbebetriebs ist überdies nicht die örtliche Ordnungsbehörde, sondern das Landesamt für Umwelt zuständig.
Frage 6:
Wer haftet für den zerstörten Kreisel an der Rheingoldstraße / Schönfelder Weg?
Antwort:
Wer den "Kreisel" überfährt, d.h. der Schadensverursacher, ist für gewöhnlich nicht bekannt und ermittelbar.
Der wiederholt schlechte Zustand im Bereich der alten "Wendeanlage" hingegen ist der Stadtverwaltung bekannt. Mit einfachen Mitteln ist aufgrund des Lkw-Verkehrs kein anhaltender sinnvoller Schutz des wenigen Grüns möglich. Es wird daher die Befestigung der noch offenen Fläche mit Beton statt einer Appollerung zur Lösung des Konfliktpunktes noch in diesem Frühjahr vorbereitet.
Die Anfragen von Herrn Vida sowie die entsprechenden Antworten des Verbandsvorstehers werden verlesen.
Er bittet um Aufstellung folgender Zahlen mit Stand 31.12.2016 bezogen auf das gesamte Verbandsgebiet:
1. Anzahl der Bescheide mit rückwirkender Festsetzung von Kanalanschlussbeiträgen, die seit 2011 erlassen worden sind, aber in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) objektiv rechtswidrig sind.
Antwort zu 1.
Insgesamt wurden 5.300 Abwasserbeitragsbescheide seit 2012 erlassen. Wie viele Bescheide hiervon in Ansehung der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 rechtswidrig sind, kann derzeit nicht genau beziffert werden. Bei der Bescheiderstellung war der neue Stichtag 31.12.1999 noch nicht bekannt, sodass erst im Zuge der Ermittlung des Datums der erstmaligen Anschlussmöglichkeit eine verlässliche Aussage getroffen werden kann, wie hoch die Anzahl der Bescheide ist, welche von der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht betroffen sind.
2. Summe des Geldes, die durch diese Bescheide erhoben werden sollte.
Antwort zu 2.
Das Beitragsvolumen aller Abwasserbeitragsbescheide, welche seit 2012 erhoben wurden, beträgt ca. 16,8 Mio. EUR.
3. Anzahl der zulässigen Widersprüche gegen die Bescheide.
Antwort zu 3.
Insgesamt sind seit 2012 ca. 5.100 Widersprüche gegen Abwasserbeitragsbescheide eingegangen. In dieser Zahl erfasst sind auch einzelne unzulässige Widersprüche.
4. Anzahl der Bescheidsempfänger, die die geforderte Summe (zunächst) gezahlt haben.
Antwort zu 4.
Die Anzahl der Beitragsschuldner, welche die Beiträge vollständig gezahlt haben, lässt sich nicht ermitteln (nur die Summe der gezahlten Beiträge), (vgl. Antwort zu Frage 5).
5. Summe des Geldes von Punkt 4.
Antwort zu 5.
Insgesamt wurden auf die Abwasserbeitragsbescheide seit dem Jahr 2012 Zahlungen in Höhe von ca. 14,5 Mio. EUR geleistet.
6. Anzahl der Bescheidsempfänger, die bisher eine Erstattung aufgrund der Rechtswidrigkeit erhalten haben.
Antwort zu 6.
Bislang wurden rund 2.400 nicht bestandskräftige Abwasserbeitragsbescheide rückabgewickelt (Stand 19.01.2017).
7. Summe des Geldes von Punkt 6.
Antwort zu 7.
Mit der Aufhebung der in Frage 6 benannten Anzahl von Bescheiden ist verbunden ein Betrag von ca. 4,7 Mio. EUR, welcher an die Bürger im Rahmen der Rückabwicklung nicht bestandskräftiger Abwasserbeitragsbescheide erstattet wurde.
8. Summe des Geldes, welches im Jahr 2017 laut aktueller Planung erstattet werden soll.
Antwort zu 8.
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2017 ist noch nicht von der Verbandsversammlung beschlossen worden. Der Entwurf des Wirtschaftsplanes 2017 sieht eine Summe von rund 6 Mio. EUR für die Rückzahlung von Abwasserbeitragsbescheiden vor.
Klarstellung:
Um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich zu Frage 6 ergänzend unter Verweis auf die zu jeder Vorstandssitzung übermittelten Statistik informieren, dass die Anzahl der in der Antwort zu Frage 6 benannten rückabgewickelten Abwasserbeitragsbescheide sich ausschließlich auf diejenigen bezieht, die nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 rückabgewickelt wurden. Wenn Sie sich die Widerspruchsstatistik (im Rahmen der Vorstandssitzungen) anschauen, ist zu erkennen, dass weit mehr Widersprüche insgesamt abgearbeitet wurden (schon vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015), sodass die Zahlen aus den Antworten zu Frage 3 und zu Frage 6 nicht zusammen betrachtet werden können (es wäre falsch von insgesamt 5.100 Widersprüchen, die Zahl von 2.400 Widersprüchen abzuziehen mit einem Ergebnis von 2.700 offenen Abwasserbeitragsbescheiden). Insgesamt sind derzeit rund 1.900 offene Widerspruchsverfahren gegen Abwasserbeitragsbescheide vorhanden, wobei davon knapp 300 Widerspruchsverfahren der Institutionen / von der öffentlichen Hand beherrschten Gesellschaften aufgrund der Entscheidung des Vorstandes zurückzustellen sind.
Der Stadtverordnete Vida habe die Frage eingereicht, welcher Betrag seitens der Stadt für die Anzeigen im Kompakt Heft investiert wurde.
Der Bürgermeister antwortet, dass die Stadt Bernau keinerlei Anzeigen in diesem Heft ausgelöst habe.
Anfrage des Hr. Gemski von der Fraktion DIE LINKE. Bernau bei Berlin vom 11.01.17
Anfrage:
Im Ausschuss für Stadtentwicklung ist vor einigen Monaten die Frage der Sicherheit des Schulweges zum Barnim-Gymnasium an der Wandlitzer Chaussee in Bernau Waldfrieden Gegenstand gewesen. Die Diskussion ergab, dass zu dem Zeitpunkt die Straßenverkehrsordnung vom Gesetzgeber in einigen Punkten verändert wurde, so unter anderem bei der Ausweitung der Möglichkeiten zur Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h an Schulwegen. Die Novellierung der StVO sollte in den Monaten November/ Dezember 2016 abgeschlossen sein. In diesem Zusammenhang richte ich mein Anliegen an Sie.
Trifft es zu, dass nunmehr Verkehrsschilder zur Begrenzung auf 30 km/h an der Kreuzung Wandlitzer Chaussee/ Fritz-Heckert-Straße in Bernau Waldfrieden aufgestellt werden können, wird sich die Stadtverwaltung in dieser Weise einbringen und wann kann das geschehen. Im gegenteiligen Falle bitte ich um Alternativangebote und um ein persönliches Gespräch. .
Antwort:
Am 30.11.16 erfolgte eine Gesetzesänderung der Straßenverkehrsordnung. Hierbei wurde u.a. der § 45 Abs. 9 StVO geändert. Gemäß § 45 Abs. 9 Ziff. 6 StVO ist es nunmehr möglich, innerörtlich streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern zu errichten.
Das Barnim Gymnasium befindet sich nicht an der bzw. nicht in unmittelbarer Nähe zur Wandlitzer Chaussee. Ungeachtet dessen enthält die Neuregelung zumindest eine Chance, eine Änderung der Geschwindigkeit in o.g. Bereich herbeizuführen, welche nach dem Gesetzeszweck nicht völlig aussichtslos erscheint, so dass die Stadt Bernau bei Berlin einen Antrag zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf Tempo 30 am Einmündungsbereich Fritz-Heckert-Str./Lanker Str. stellen wird.
Nun werden die Anfragen von Frau Scheidt sowie die dazugehörigen Antworten des Fachamtes verlesen.
Frage 1:
Ist zum Antrag der Firma Notus das erforderliche Einvernehmen der Stadt durch das Landesumweltamt ersetzt worden? Wenn "ja", wie hat sich die Stadt dazu verhalten? Wurde Widerspruch eingelegt und wird, wenn dieser erfolglos bleibt, geklagt, wie im Falle des 8. Birkholzer Windrades?
Die Firma Notus energy Plan GmbH beantragte am 14.03.2016 beim Landesamt für Umwelt die Errichtung und Betreibung von 13 Windkraftanlagen im Gebiet Willmersdorf-Tempelfelde (Teile der Flur 27 und 28 der Gemarkung Bernau und Teile der Flur 5 der Gemarkung Ladeburg.
Zu diesem Vorhaben versagte die Stadt am 25.04.2016 ihr Einvernehmen, da in dem zu diesem Zeitpunkt noch rechtskräftigen Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung" aus dem Jahre 2004 die in Anspruch genommenen Flächen der Gemarkung Bernau bei Berlin und Ladeburg nicht als Eignungsgebiet Windnutzung festgelegt waren.
In dem am 18.10.2016 im Amtsblatt für Brandenburg bekanntgemachten Regionalplan Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung, Rohstoffsicherung und –gewinnung" wurde der vorgenannte Bereich Willmersdorf-Tempelfelde jedoch als Eignungsgebiet Windnutzung ausgewiesen.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 erließ das Landesamt für Umwelt den Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG, 13 Windkraftanlagen im ausgewiesenen Eignungsgebiet Windnutzung "Willmersdorf-Tempelfelde" auf den beantragten Grundstücken zu errichten und zu betreiben. Mit dem Bescheid hat das Landesamt für Umwelt das Einvernehmen der Stadt ersetzt.
Der Stadt wurde der Bescheid am 02.01.2017 zur Kenntnis gegeben.
Seitens der Stadt wird gegenwärtigdie Einlegung des Widerspruchs gegen den Genehmigungsbescheid vorbereitet, da bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt wurden, die nach hiesiger Auffassung die Rechtswidrigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Folge haben. Der Rechtsbehelf wird fristgemäß eingelegt werden.
Darüber hinaus wird die Stadt gegen den Bescheid auch den vorläufigen Rechtschutz durch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) anstreben.
Ob gegen die Genehmigung auch die Klage erhoben wird, hängt im Wesentlichen vom Ausgang des Widerspruchsverfahrens und des vorläufigen Rechtschutzverfahrens ab, vorausgesetzt, über Letzteres wird in der zeitlichen Phase des Widerspruchsverfahrens entschieden.
Frage 2:
Im Erörterungstermin am 6.September wurde in Einwendungen aufgezeigt, dass der geforderte Mindestabstand von 1000m für die neu gebauten Häuser Rheingoldstraße 15b, 15c, 15d sowie Nr.19 n i c h t eingehalten wird, da diese Häuser bei der Planung des Windfeldes n i c h t berücksichtigt wurden. Ein inzwischen abgerissenes Gebäude wurde als Messpunkt benutzt, die Neubauten wurden nicht nachträglich aufgenommen. Zu jeder geschlossenen Wohnbebauung muss aber dieser 1000m -Abstand eingehalten werden, ebenso ein Mindestabstand von 800m zu Einzelgehöften, wie er auf die zwei Häuser von Thaerfelde zutreffen würde. Wird im Falle einer Antragsgenehmigung deshalb die Stadt hierzu in Widerspruch gehen und bei Ablehnung den Klageweg beschreiten?
Es gibt substantielle Gründe für den Widerspruch. Ob die Mindestabstände dazu zählen, wird im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung geprüft.
Die Kosten für das Gutachten könne er noch immer nicht beziffern, da noch immer keine Rechnungsstellung erfolgte.
Es liegt eine Anfrage der SPD/Freie Fraktion vor. Diese bezieht sich auf die Anschaffung einer mobilen Geschwindigkeitsanzeige
In 2016 haben die Stadtverordneten beschlossen, eine mobile Geschwindigkeitsanzeige für verschiedene Einsatzorte im Stadtgebiet von Bernau bei Berlin anzuschaffen.
Wie ist der Stand dazu? Ab wann kann die mobile Geschwindigkeitsanzeige an einem ersten, noch festzulegenden Ort eingesetzt werden?
Antwort:
Diese wird im 1. Halbjahr 2017 beschafft.
Herr Vida stellt fest, dass die rechtswidrigen Bescheide nicht beziffert werden können. Dies finde er befremdlich. Er erwartet vom Verbandsvorsteher, dass er hier Zahlen liefern kann. Bekommen die bestandkräftigen Bescheide für Anschlussmöglichkeiten nach dem 31.12.1999 keine Rückerstattung? Er hofft, dass der WAV sich an die aktuelle Rechtsprechung hält.
Beim Thema Windkraft sei zu sagen, dass es das Ergebnis dessen sei, dass Mindestabstände keine Berücksichtigung gefunden haben. Es werde von der Verwaltung geprüft werden, inwiefern die Nichteinhaltung der Mindestabstände ein Klagegrund darstellen können. Dies werden sie nicht. Weil sich die Planungsgemeinschaft weigert, verbindliche nachbarschutzrechtliche Festlegungen zu treffen, die bei einer Unterschreitung von 1000 m eine Klage rechtfertigen würden. Sobald durch den Bau von 13 Windkraftanlagen die Gebiete als naturschutzrechtlich entwertet gelten, können weitere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren gebaut werden. Die Höhe der Rückbaukaution werde auch nicht geprüft. Deshalb halte er es für wichtig, sich rechtlich zur Wehr zu setzen.
Herr Stahl antwortet mit Bezug auf die Frage des Stichtages; diese bittet er per Mail zu schicken, dann werde er es an den WAV weiterleiten.
Bezugnehmend auf das Thema Windkraft werde er alle juristischen Argumente versuchen vorzubringen, da die Streitwerte immens hoch sind. Vor kurzem habe er einen Klagewert für eine Windkraftanlage für 80.000 EUR gesehen. Hier sprechen wir von einem einheitlichen Bescheid für 13 Windkraftanlagen. Er werde sich genau angucken, wie weit das Verfahren dort gediehen ist. Er werde sich vorher Rückendeckung vom Hauptausschuss oder Stadtverordnetenversammlung einholen.
Herr Gemski möchte eine Teilfrage von Herrn Vida beantworten. Herr Nicodem neige dazu, seriöse Angaben zu machen, deshalb habe er keine Angaben machen können über die Anzahl der rechtswidrigen Bescheide. Auf der einen Seite stehen die Altanschließer, auf der anderen Seite stehen die Neuanschließer.
Er bedankt sich beim Bürgermeister dafür, dass er sich um die Sache in Waldfrieden gekümmert habe. Er habe ein Problem, dass die Lanker Straße nicht als direkter Schulweg gelte. In Richtung Barnim Gymnasium fahren viele auf dem Radweg. Ein Großteil kommt aus Schönow und kreuzt dann die Lanker Straße. Um den Bürgermeister in seiner Argumentation mit der unteren Straßenverkehrsbehörde empfiehlt er einen vor Ort Termin um die Situation deutlich aufzeigen zu können. Er hält die Situation für ein wenig entschärft, aber bei einer Geschwindigkeit von 50km/h ist es noch eine recht gefährliche Sache.
Der Bürgermeister erläutert, dass der Gesetzeswortlaut auf diese Kreuzung nicht passe. Es gäbe auch noch keine aktuelle Rechtsprechung. Er empfiehlt einen solchen Antrag zu stellen. Da alle Kinder die in die Schule wollen, diese Kreuzung passieren müssen, so hofft er dieses Kriterium damit aufzuweichen.
Herr Sauer hat eine Frage zu den Informationen und Anfragen. Die Protokolle brauchten in der letzten Zeit etwas lange. Was dazu führe, dass auch die Fragen und Antworten recht spät kamen. Gibt es eine Möglichkeit, wenn die Antworten vorliegen, dass dies dann außerhalb des Protokolls versandt wird. Gleichwohl bedeute es natürlich trotzdem, dass das gesprochene Wort gelte. Manchmal halte er das für hilfreich.
Er spricht den zweiten Punkt im Zusammenhang mit der Beräumung von Straßen und Wegen an. Gibt es seitens der Mitarbeiter des Ordnungsamtes veränderte Laufpläne oder Einsatzpläne. Es gibt auch heute noch Ecken, wo es sehr glatt ist. Es müsse nicht sofort ein Bußgeld verhängt werden, vielleicht reiche auch ein erster Hinweis beim Grundstücksbesitzer.
Der Bürgermeister antwortet, dass die Kontrollen in den entsprechenden Ecken auch verstärkt werden.
Frau Scheidt bedankt sich beim Bürgermeister. Die Fragen waren sehr kurzfristig eingereicht. Grund war das Windrad nahe dem Pferdehof. Sie bedankt sich an dieser Stelle für die schnelle Beantwortung.
Herr Bernatzki spricht zur Problematik Ecke Wandlitzer Chaussee. Seit dem Umbau der Kreuzung ist Tempo 30 weggefallen. Seitdem kämpft der Ortsbeirat darum und er bittet Herrn Gemski, dass dies in Zukunft aus dem Ortsbeirat geschehe.